Mindestgebühr bei Dispo-Überziehung ist nach BGH-Urteil unzulässig (z.B. Deutsche Bank und Targo-Bank)

Deutsche Bank Mindestgebühr unzulässig

Deutsche Bank Mindestgebühr unzulässig

Der BGH hat die Praxis einiger Banken bei der Überziehung des Dispokredits eine Mindestegebühr für die Überziehung zu verlangen, für unrechtmässig erklärt. Der Bundesgerichtshof hat sich insbesonders mit der Praxis bei der Deutschen Bank und der Targo-Bank beschäftigt, die bei einer geduldeten Überziehung über die eingeräumte Dispositionslinie hinaus eine Mindestgebühr berechnet hatten.

Mit dem jüngsten Urteil des BGH (AZ: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15) wurde diese Praxis für unrechtmässig erklärt.

Banken hatten in der Vergangenheit für Überziehungen über das vereinbarte Limit hinaus teilweise extrem hohe Zinsen verlangt, mindestens aber eine Mindestgebühr. Banken hatten argumentiert, dass ein Bankmitarbeiter manuell in solchen Fällen eine Überprüfung vornehmen müsse und dies sei kostenintensiv. Bei der Targobank betrug die Mindestgebühr 2,95 Euro monatlich, bei der Deutschen Bank 6,90 Euro pro Quartal.

Die Richter hatten argumentiert, dass die Banken ja einen Zinssatz für die Überziehung kalkuliert hatten und der sei zu berechnen. Mindestgebühren könnten sonst bei geringen Überziehungen zu Zinssätzen von mehr als 100%, teilweise mehr als 1000% führen,- dies sei unzulässig.

Die Targobank hat zwischenzeitlich solche Zinssätze von der Homepage entfernt.

 

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