Arbeitgeber, die Angestellte haben, die länger krank sind, laden diese ganz gerne auch einmal zu einem „Personalgespräch über die berufliche Zukunft im Unternehmen“ ein. Solche Einladungen muss man nicht annehmen, lautet jetzt der Konsens einer Bundesarbeitsgerichtsentscheidung.
Im konkreten Fall hat ein Arbeitgeber einen länger kranken Mitarbeiter während der Krankheit in die Firma eingeladen, um über die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten in der Firma mit ihm zu sprechen. Der Arbeitnehmer hat das Gespräch nicht wahrgenommen, weswegen der Arbeitgeber eine Abmahnung in die Personalakte eingefügt hatte. Dagegen hatte der Arbeitnehmer geklagt. Die Vorinstanzen hatten dem Arbeitnehmer Recht gegeben: Ein solcher Eintrag ist zu entfernen, eine Erscheinpflicht im Unternehmen bestehe nicht.
Dagegen hatte der Arbeitgeber Rechtsmittel eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich aber auf die Seite des Arbeitnehmers gestellt: Wohl könne der Arbeitgeber auch während der Krankheit Kontakt mit dem Arbeitnehmer aufnehmen, dieser habe aber während der Krankheit keine Arbeitspflicht und damit auch keine Pflicht, am Arbeitsort zu erscheinen. Hier seien Ausnahmen nur denkbar, wenn dies aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich sei und der Arbeitnehmer auch dazu in der Lage sei. Daran sind aber enge Voraussetzungen zu knüpfen, die im Regelfall regelmäßig nicht vorliegen dürften.
BAG 10 AZR 596/15