Noch vor der allgemeinen Schalteröffnungszeit erwartete ein männlicher Täter heute morgen gegen 07:13 Uhr den ersten Angestellten einer Sparkasse in Freiburg in der Schauinslandstraße. Der Mann sprach den Mitarbeiter an, der die Tür öffnete und bedrohte diesen mit einer Schusswaffe. Auf Verlangen wurde der Tresor geöffnet und der Täter bereicherte sich mit Banknoten in noch ungenanntem Ausmaß. Den Angestellten fesselte er und verließ die Sparkasse in noch unbekannte Richtung.
Kollegin informierte die Polizei
Eine Mitarbeiterin, die kurz darauf eintraf, befreite den gefesselten Angestellten und informierte die Polizei. Der Täter konnte von dem gefesselten Angestellten wie folgt beschrieben werden:
Täterbeschreibung:
Ca. 1,85 m groß, 50 bis 55 Jahre alt, kräftig, aber nicht dick. Er hatte kurzes, dunkles Jahr. Bekleidet war er mit einer Jeans und einem grauen Pullover. Die getragenen Freizeitschuhe hatten eine weiße Sohle. Er sprach mit ausländischem Akzent, der noch nicht einsortiert werden konnte. Während der Tat trug er zudem eine dunkle Basecap und eine Sonnenbrille mit dunklen Gläsern.
Die Polizei fragt, wem heute morgen ein solcher Mann aufgefallen ist, z.B. vor der Tat oder nach der Tat. Wer hat ggf. die letzten Tage schon Beobachtungen gemacht, als ggf. die Geschäftsstelle ausgekundschaftet wurde? Hinweise unter Tel. 0761-882-5777
Kein Fahndungsbild für Bankraub:
Noch liegt kein richterlicher Beschluss zur Freigabe etwaiger Bilder aus einer Videoüberwachungsanlage vor. §131 b der Strafprozessordnung (StPO) regelt, dass Bilder nur dann veröffentlicht werden dürfen, wenn andere Methoden zur Feststellung der Identität wesentlich weniger Erfolg versprechen:
„(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.“
Ob im konkreten Fall Bilder einer Überwachungskamera vorliegen, aber nicht oder noch nicht zur Öffentlichkeitsfahndung freigegeben sind oder aber keine sinnvoll verwertbaren Aufnahmen vorliegen, ist aktuell nicht bekannt.
Update 9.5.2017, 14:20 Uhr: Die Polizei hat drei Lichtbilder zur Fahndung freigegeben, die den Täter bei Verlassen/Betreten der Örtlichkeit zeigen. Die Polizei bittet um Hinweise, wer den Mann gesehen hat. Mit oder ohne Signalweste.