UrteilUrteil

Verbraucher, die ein Girokonto bei einem nichtdeutschen Kreditinstitut unterhalten, dürfen bei Käufen, die sie mit Lastschrift bezahlen können, nicht benachteiligt werden: Händler, die in Deutschland Lastschriftzahlung als Zahlungsalternative anbieten, müssen diese auch für nicht-deutsche Konten ermöglichen, urteilte das Landgericht Freiburg.

Ein Verbraucherverband hatte geklagt, da ein Händler zwar das Lastschriftverfahren anbot, aber ein in Deutschland wohnender Kunde ein ausländisches Konto (hier Luxembourg) nicht benutzen durfte. Der Verbraucherverband forderte eine Unterlassungserklärung, die der Händler aber nicht abgeben wollte, weswegen der Fall vor dem Freiburger Landgericht landete.

Lastschrift auch für ausländische Konten

Das Landgericht Freiburg gab dem Verbraucherverband Recht (Urteil vom 21.7.2017, Az. 6 O 76/17) und sah einen Verstoß gegen die sogenannte SEPA-Verordnung. In Artikel 9 ist dort geregelt, dass auf das Land der Bank kein Einfluss genommen werden darf.  Im Euroraum spiele es daher keine Rolle, in welchem Land ein Konto geführt werde. Auch der Einwand des Händlers, dass ein Auseinanderfallen zwischen Wohnsitzland und Land der Bank einen Geldwäscheverdacht begründen könnte, ließ das Gericht nicht gelten. Ein bloßer, ansonsten grundloser Verdacht reiche hier nicht aus. Händler haben also ausländische Konten zu akzeptieren.

Händler, die Lastschriftzahlung in Onlineshops akzeptieren, sollten prüfen, ob sie den Anforderungen des Urteils schon gerecht werden, – ansonsten könnten Abmahnungen drohen.

Von BSF

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