Damit hatten die Nespresso-Manager nicht gerechnet: Das deutsche Bundespatentgericht hat den Patentschutz für die Nespressokapseln aufgehoben (Az 25 W(pat) 112/14). Bisher hatte sich Nespresso darauf berufen, als einziger die patentierten Aluminium-Kapseln herstellen zu dürfen. Wettbewerber durften in der Vergangenheit zwar auch Kaffee in Kapseln anbieten, die in Nespresso-Maschinen passten, aber eben nicht in Alu-Kapseln, sondern z.B. in Kapseln aus Kunststoff.
Aus für Metall-Kapsel-Exclusivität
Nachdem Nespresso bereits vor ca. 2 Jahren einen Rechtsstreit um kompatible Kapseln verloren hatte, was den Vertrieb von Nachahmerprodukten aus anderen Materialien ermöglichte, ist nunmehr auch das Monopol für die Aluminium-Kapseln gefallen.
Wettbewerber hatte geklagt
Geklagt hatte ein Hersteller, der in den gleichen Kapseln wie Nespresso seinen Kaffee abfüllen wollte. Das Patentgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kaffeekapsel eine technische Form sei, die nicht markenrechtlich geschützt werden könnte, weil die wesentlichen Merkmale allesamt eine technische Funktion erfüllen, damit sie in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet werden können. An der technischen Form könne kein Wiedererkennungswert einer Marke liegen.
Über 20.000 Tonnen Kaffeekapseln in Deutschland
Nach den letzten Erhebungen wurden alleine in Deutschland im letzten Jahr über 20.000 Tonnen Kaffeekapseln verbraucht. Kritiker bemängeln den hohen Müllanfall bei den portionsweise abgepackten Kaffeekapseln, die überdies häufig nur unzureichend dem Recycling zufließen.
Begründung Patentgericht im Nespresso-Fall im Wortlaut:
Für Juristen hier auch der Wortlaut des Patentgerichts im Original:
Die als dreidimensionale Marke geschützte „Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert nach der Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 17. November 2017 in Deutschland teilweise ihren markenrechtlichen Schutz insoweit, als die Waren „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ betroffen sind. Der Senat hat für diese Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht und damit die entsprechende Schutzentziehungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt.
Die mit einem Schutzentziehungsantrag angegriffene dreidimensionale Gestaltung, die als IR-Marke seit dem Jahr 2003 für verschiedene Waren der Klasse 30 auch in Deutschland Markenschutz genießt (IR 763 699), stimmt in ihren wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patentgegenstands der deutschen Patentschrift DE 27 52 733 (Patenterteilungsbeschluss vom 4. September 1981; Bezeichnung: Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Getränkemaschinen) überein. Diese wesentlichen Merkmale erfüllen allesamt eine technische Funktion i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, was in der Patentschrift im Einzelnen beschrieben wird.
Az.: 25 W(pat) 112/14