Pflegebedürftige Menschen, zumeist Angehörige zu pflegen, ist eine Aufgabe, die besonders anspruchsvoll und verantwortungsvoll ist. Häufig gehen dabei Pflegende bis an den Rande der Leistungsfähigkeit und altern in der Pflegezeit selber deutlich schneller.
Das Finanzamt anerkennt dies zumindestens in Grundzügen. Was genau man geltend machen kann, hat der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) zusammengefasst:
Pflege-Pauschbetrag
924 Euro pro Jahr: So hoch ist der sogenannte Pflege-Pauschbetrag. Damit sollen laut VLH-Steuerexperten die laufenden Ausgaben des Pflegenden aufgefangen werden, die man oft nur schwer nachweisen kann. Das können zum Beispiel Fahrt- oder Telefonkosten sein, aber auch Aufwendungen für eine spezielle Pflegebekleidung oder für Reinigung und Wäsche. Sollten die Ausgaben der pflegenden Person höher als 924 Euro pro Jahr sein, so kann sie auf den Pflege-Pauschbetrag verzichten und die tatsächlich anfallenden Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Aber Achtung: In diesem Fall müssen alle Ausgaben belegt werden. Außerdem lohnt sich dieses Vorgehen nach Angaben der VLH-Profis nur, wenn die außergewöhnlichen Belastungen insgesamt die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten, die der Fiskus für jeden Einzelnen anhand von dessen Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl berechnet. Bei der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags zieht der Fiskus hingegen keine zumutbare Eigenbelastung ab.
Der Pflege-Pauschbetrag: Diese Voraussetzungen sind zu beachten:
Wer auf den Pflege-Pauschbetrag setzt, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, damit dieser gewährt wird:
- Das nachvollziehbare enge Verhältnis zwischen dem Pflegenden und der Person, die gepflegt wird, ist laut VLH-Experten besonders wichtig: Es muss sich also um Angehörige handeln beziehungsweise um Menschen, die sich sehr nahe stehen. Dabei kann das Spektrum von den Großeltern, Eltern oder Geschwistern über Onkel und Tanten bis hin zu den Schwiegereltern reichen.
- Der Mensch, der die persönliche Unterstützung erhält, muss hilflos sein. Unter welchen Umständen die Hilflosigkeit anerkannt wird, ist gesetzlich näher geregelt. So kommt es vor allem darauf an, dass die betreffende Person - wie es heißt - "für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf". Die Hilflosigkeit muss den VLH-Fachleuten zufolge nachgewiesen werden: zum Beispiel durch eine entsprechende Bescheinigung, durch das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis oder durch die Eingruppierung des Betroffenen in den Pflegegrad 4 oder 5.
- Der Pflegende muss selbst pflegen. Er darf zwar laut VLH-Profis zur Hilfe und Unterstützung temporär einen ambulanten Pflegedienst oder eine ähnliche Organisation hinzuziehen, sein persönlicher Anteil an der Pflegeleistung muss aber mindestens zehn Prozent ausmachen.
- Der Pflegende darf für die Pflegeleistungen keine Bezahlung im Sinne einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung bekommen. Was passiert aber, wenn die hilflose Person das Pflegegeld aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung an den Pflegenden weitergibt? Dann ist fallweise zu entscheiden: Verwaltet der Pflegende das Geld lediglich, um es ausschließlich für den Pflegebedürftigen zu verwenden (etwa für einen ambulanten Pflegedienst oder den Kauf eines Spezialbetts), so hat die Pflegegeld-Weitergabe keine Auswirkungen auf die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags. In diesem Fall muss man dem Finanzamt allerdings die Verwendung des Geldes genau nachweisen, dabei ist laut VLH-Experten die Einrichtung eines separaten Kontos hilfreich. Wird das Pflegegeld hingegen tatsächlich als eine Art Vergütung oder Aufwandsentschädigung an den Pflegenden weitergereicht, so ist es zwar zunächst steuerfrei, dafür entfällt aber der Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Ein Sonderfall tritt ein, wenn Eltern eines pflegebedürftigen Kindes Pflegegeld erhalten: Dieses Geld gilt grundsätzlich nicht als Bezahlung - egal, wie es verwendet wird.
- Die Pflege soll im gewohnten häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen stattfinden - eine Regelung, die einen gewissen Interpretationsspielraum eröffnet. Nach Angaben der VLH-Fachleute gibt es keine Schwierigkeiten, wenn der hilflose Mensch bei sich zu Hause oder in der Wohnung des Pflegenden betreut wird. Doch selbst wenn der Betroffene in einem Heim lebt und die helfende Privatperson mindestens zehn Prozent der Pflege persönlich übernimmt, kann der Pflege-Pauschbetrag unter Umständen gewährt werden. Dabei muss aber der individuelle Fall genau beachtet werden. So verlangt das Finanzamt zum Beispiel einen glaubhaften Beleg dafür, dass die Privatperson den geforderten Mindestanteil an der Pflege auch wirklich erbringt. In diesem Zusammenhang kann laut VLH-Experten ein entsprechender Nachweis des Heims oder der sonstigen Pflegeinstitution helfen.
Diese Regeln gelten bei der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags
Berücksichtigt der Fiskus den Pflege-Pauschbetrag, so gelten folgende Regeln:
- Der Pflege-Pauschbetrag wird den VLH-Profis zufolge auch dann in voller Höhe gewährt, wenn sich die Pflegetätigkeit nicht über das ganze Jahr erstreckt.
- Der Fiskus berücksichtigt den Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach, wenn eine Privatperson mehrere Angehörige - etwa Mutter und Vater - pflegt und die genannten Bedingungen jeweils gegeben sind. Für die Pflege der Eltern wären das zum Beispiel 2 x 924 Euro = 1.848 Euro.
- Teilen sich mehrere Privatpersonen - etwa Geschwister - die Pflege eines Angehörigen und werden dabei die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, dann wird der Pflege-Pauschbetrag laut VLH-Experten gleichmäßig unter den pflegenden Personen aufgeteilt.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.
Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Bild: VLH/obs