Urteil: Anlasslose Kameraüberwachung von Angestellten führt zum Schadenersatzanspruch

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Wer seine Angestellten per Videokamera überwachen möchte, damit sie nicht die firmeneigenen Waren klauen, muss zukünftig aufpassen, ob er sich nicht schadenersatzpflichtig macht.

Kameraüberwachung verletzt Persönlichkeitsrechte

Findet die Kameraüberwachung anlasslos statt ist sie nach §26 des Bundesdatenschutzgesetzes verboten. Dies ist z.B. immer dann der Fall, wenn Angestellte nur grundsätzlich überwacht werden sollen, um diese besser zu kontrollieren. Dies gilt auch dann, wenn anlasslos überwacht werden soll, ob Angestellte z.B. die eigenen Waren klauen.

Anders kann es sein, wenn die Kameraüberwachung dem Schutz vor Überfällen oder zu deren Aufklären dienen, z.B. im Kassenvorraum von Banken.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 SA 214/18) hatte z.B. am 24.5.2019 geurteilt, dass ein Tankstellenmitarbeiter in den internen Räumlichkeiten nicht ohne Weiteres gefilmt werden darf und ihm Schadenersatz zugesprochen. Seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte würden durch die Kameras im Flur und internen Räumen verletzt.

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