Urteil: Händler haftet nicht für Kundenbewertungen auf Amazon (I ZR 193/18)

Urteil

Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für Onlinehändler eine Lanze gebrochen: In letzter Instanz wurde heute entschieden, dass der Händler nicht für Kundenbewertungen auf Amazon haftet. Dies gilt zumindest dann, wenn er diese Bewertung nicht explizit in der Werbung verwendet.

Muskel-Tape-Bewertungen

Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), der erreichen wollten, dass Kundenbewertungen zu einem Muskel-Tape entfernt werden. Nicht der Händler, sondern Kunden hatten in den Bewertungen positive Rückäußerungen zum Produkt hinterlassen, die dem Händler selber untersagt wären. So wurde in den Bewertungen geäußert, dass das Band schnell gegen Schmerzen gewirkt hätte. Mangels wissenschaftlichen Nachweises hätte der Händler selber mit einer solchen Aussage nicht werben dürfen.

Einforderung der Vertragsstrafe zur Unterlassungserklärung lief ins Leere

Der Händler hatte bereits früher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, dass er nicht mehr mit solchen medizinischen Effekten werben werde. Der Verband wollte daraufhin aufgrund der Kundenbewertungen die vereinbarte Vertragsstrafe einfordern. Die BGH-Richter kamen aber zur Auffassung, dass der Händler selber gar nicht mit den ihm verbotenen Äußerungen geworben hatte. Wenn Verbraucher ein Produkt bewerten und damit ggf. auch bewerben, sei dies ein gewünschter Effekt. Solche Bewertungen seien sogar verfassungsrechtlich geschützt.

Produktbewertungen bei Amazon speziell

Überdies seien die Produktbewertungen bei Amazon gesondert zu betrachten, da ein Produkt u.U. auch händlerübergreifend im Amazon-System bewertet werden könne, – wenn z.B. mehrere Händler ein identisches Produkt anbieten.

Ein Freibrief für eigene Werbung über Bewertungen dürfte das Urteil jedoch nicht sein. Wenn es einem Wettbewerber oder einem Verband gelingt, den Nachweis zu führen, dass der Händler z.B. die Bewertungen selber gekauft hat, dürften solche Bewertungen differenziert zu betrachten sein und könnten u.U. durchaus als eigene (unzulässige) Werbung zu betrachten sein.

Links:

Zum Urteil des BGH vom 20.Februar 2020 – I ZR 193/18

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