UrteilUrteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon früher geurteilt, dass eine identifizierende Berichtserstattung bei schweren Verbrechen erlaubt ist, z.B. bei Mord. Aber durch den BGH wurde nunmehr auch geurteilt, dass dies auch bei Nicht-Verbrechensbegehern möglich sei, z.B. bei Vermietern, die sich im Bereich Mietwucher bewegen. Wer z.B. die aktuelle Wohnungsnot ausnutze, um Räumlichkeiten zu horrenden Preisen zu vermieten, der müsse sich auch über eine identifizierende Berichterstattung, ggf. auch mit Foto, nicht wundern.

Der Bundesgerichtshof hatte unter Az VI ZR 504/18 an einem Fall einer BILD-Berichterstattung vom 15.2.2017 zu klären, ob das Medium über die Zweckentfremdung von Wohnraum berichten durfte. Im konkreten Fall hatten Vermieter Wohnungen bzw. Häuser angemietet und an Medizin-Touristen für 200 bis 300 Euro pro Tag weiter untervermietet. Die Mieter stammten überwiegend aus dem arabischen Raum. Die Vermieter sahen ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, als die BILD-Zeitung mit „Vermieter kassieren Wahnsinns-Geld“ und Fotos der Vermieter berichtete. Eine Prangerwirkung sei dadurch erreicht worden. Der BGH urteilte nunmehr, dass die Presse nicht nur bei Straftaten identifizierend berichten dürfe, sondern auch bei nicht strafbaren Verfehlungen. Der BGH erklärte, dass sich die Kläger selber mit ihrem Verhalten „zum Gegenstand des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit“ gemacht haben. Der Pressefreiheit müsse gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Vorzug gegeben werden. Nicht nur Namen von Tätern dürften veröffentlicht werden, sondern auch die Namen von Menschen, die besondere Verfehlungen begehen, die im allgemeinen Interesse stehen.

Von BSF

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