Coronakrise in Baden-Württemberg: Zum Zahnarzt nur noch im Notfall

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Die Landesregierung Baden-Württembergs hat zum Wochenende hin noch einmal ihre Corona-Verordnung geschärft und nun auch klar herausgestellt, dass Zahnärzte und Kieferchirurgen nur noch Notfälle behandeln dürfen. Alle Behandlungen, die nicht wegen einer akuten Erkrankung oder eines Notfalles erforderlich sind, sind zu unterlassen. Ob die Regelung noch präziser gefasst werden muss, soll noch mit Verbänden abgeklärt werden. Ggf. werde noch Auslegungshinweise gemeinsam erarbeitet.

Alle anderen Termine müssen verschoben werden, insbesondere solche, die nur kosmetische Zwecke erfüllen.

Im Mund-/Rachenraum ist eine hohe Virenkonzentration

Im Mund- und Rachenraum, in dem Zahnärzte ja arbeiten, ist bei Covid-19-Patienten die Virenkonzentration mit dem Coronavirus besonders hoch. Dadurch sind Zahnärzte und deren Personal besonders gefährdet. Gefährdet, sich selber zu infizieren, – aber auch, das Virus weiter zu verbreiten.

Im Wortlaut heißt es in der neu gefassten Corona-Verordnung Baden-Württembergs nun:

§ 6a Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen
(1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten

Oralchirurgie,

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und

Kieferorthopädie


dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben.
(2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten beziehungsweise von in Quarantäne befindlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer MundKiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) erbracht werden. Leistungen nach
Absatz 1 Satz 1 können auch in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach den Sätzen 1
und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg und die
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bekanntgegeben; die Bekanntgabe ist zu
aktualisieren.


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