Heidelberger Rechtsanwältin, die zum Bundesverfassungsgericht ging, nun in Psychiatrie

Polizei Gruppenvergewaltigung Mülheim

Die Heidelberger Rechtsanwältin, die mit einem Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gegen einschränkende Bestimmungen in Coronavirus-Zeiten gescheitert war, ist allem Anschein nach am Sonntagabend in die Psychiatrie eingeliefert worden.

Die Anwältin hatte – trotz Demonstrationsverbot – zu einer Demonstration aufgerufen und hatte mehr oder weniger wirre Statements in die Welt gesetzt, u.a., dass in ganz Deutschland noch niemand an einer Infektion mit dem Coronavirus gestorben sei.

Im Internet exisitiert eine Sprachnachricht, die ihr zugeschrieben wird, wohl eine Nachricht an ihre Schwester:

https://youtu.be/wwXYbCQNVZA

Bundesverfassungsgericht lehnte Eilantrag ab

Das Bundesverfassungsgericht lehnte unter 1 BvQ 26/20 ihren Eilantrag ab, mit dem sie unterstellt hatte, dass die Corona-Verordnungen die Demokratie in Deutschland gefährden und erreichen wollte, dass alle Corona-Verordnungen ausgesetzt werden. Überdies wollte sie damit eine Genehmigung für eine Massenzusammenkunft in Form einer Demonstration erreichen.

Der Antrag stieß allerdings beim Bundesverfassungsgericht nicht auf Gegenliebe, sondern die erste Kammer des Ersten Senats hat den Antrag einstimmig abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig. Hier der Beschluss im Wortlaut:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvQ 26/20 –

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung

1. festzustellen, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden,
2. den Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug zu setzen,
3. festzustellen, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen auf“ nach Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf.
Antragstellerin: B…,

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Harbarth,

die Richterin Britz

und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 10. April 2020 einstimmig beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

2

1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134, 135 <137 Rn. 3> m.w.N.; stRspr) – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 -, Rn. 6 m.w.N.; stRspr).

3

b) Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 – 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).

4

c) Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für eine solche Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 – 1 BvQ 63/19 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.). Ein Antragsteller hat zudem regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 – 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.).

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d) Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Streitgegenstand der Hauptsache begrenzt (vgl. BVerfGE 23, 42 <49 f.>). Gegenstand der vorläufigen Anordnung können nur Rechtsfolgen sein, die das Bundesverfassungsgericht – als endgültige – im Verfahren der Hauptsache bewirken könnte. Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 134, 135 <137 f. Rn. 4>; BVerfGK 1, 32 <37>).

6

2. Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht.

7

a) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet seien, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden, ist der Antrag auf einen unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet. Mit einer hier in der Hauptsache allein in Betracht kommenden Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG, mit der ein Beschwerdeführer allein eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte geltend machen kann, ist die von der Antragstellerin begehrte Feststellung der Verletzung objektiver Verfassungsgüter bzw. -grundsätze nicht zu erreichen.

8

b) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. die Außervollzugsetzung der „Corona-Verordnungen“ aller Bundesländer begehrt, legt sie in weiten Teilen nicht substantiiert dar, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde insoweit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Insgesamt fehlt es an Vortrag dazu, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht.

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aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der für den Wohn- und Arbeitsort der Antragstellerin maßgeblichen baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. BW S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 VerkG BW durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums Baden-Württemberg im Internet unter https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/).

10

Dazu legt die Antragstellerin schon nicht dar, durch sämtliche der in dieser Verordnung geregelten, zahlreiche verschiedene Lebensbereiche betreffenden Maßnahmen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen zu sein. Dies gilt beispielsweise für die Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 1 CoronaVO), die Regelungen für Hochschulen (§ 2 CoronaVO), die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende (§ 3a CoronaVO), die Regelungen für Erstaufnahmeeinrichtungen (§ 5 CoronaVO) oder die Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen (§ 6 CoronaVO).

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Im Übrigen fehlt es hinsichtlich sämtlicher Verordnungsbestimmungen an der Darlegung, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Der Antragstellerin ist in Baden-Württemberg insbesondere die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und eines entsprechenden Eilrechtsschutzverfahrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eröffnet (vgl. § 4 AGVwGO BW). Sie trägt selbst vor, einen solchen Antrag bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellt zu haben, ohne Angaben zum gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens zu machen.

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bb) Hinsichtlich vergleichbarer Rechtsverordnungen anderer Bundesländer gilt Ähnliches. Insoweit legt die Antragstellerin schon nicht substantiiert dar, durch welche konkreten Regelungen in welchen Bundesländern sie in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein soll. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an Darlegungen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Soweit in einzelnen Bundesländern eine prinzipale Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mangels entsprechender landesrechtlicher Bestimmung nicht in Betracht kommt, kann fachgerichtlicher Rechtsschutz jedenfalls mittels einer mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen negativen Feststellungsklage nach § 43 VwGO erlangt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 – BvR 712/20 -, juris, Rn. 15).

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c) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3. die Feststellung der Zulässigkeit einer von ihr angekündigten bundesweiten Demonstration sowie der Unzulässigkeit eines Verbots dieser Demonstration begehrt, fehlt es bereits an einer vollständigen und nachvollziehbaren Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, die dem Bundesverfassungsgericht wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Beurteilung eine Entscheidung nach Aktenlage ermöglichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 – 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6). Die Antragstellerin teilt keine Einzelheiten zu ihrem Aufruf sowie dem äußeren Zuschnitt und Teilnehmerkreis der beabsichtigten Versammlung mit. Eine verfassungsrechtliche Prüfung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

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Im Übrigen fehlt es auch insoweit an Vortrag dazu, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass sie sich um eine behördliche oder nötigenfalls verwaltungsgerichtliche Klärung der Zulässigkeit der Versammlung bemüht hätte oder weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zuzumuten sein sollte.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: Bundesverfassungsgericht


Zuvor war schon Homepage gesperrt worden

Die Polizei hatte kurz zuvor auch kurzzeitig die Hompage der Anwältin, auf der sie zur Teilnahme an einer Demonstration aufgefordert hatte, sperren lassen. Dazu erhielt die Anwältin folgendes Schreiben:

Wer in Coronazeiten zu Versammlungen aufruft, muss mit einer Reaktion des Rechtsstaats rechnen.

Dunkle Mächte und Fake-News

Die Anwältin vermutet dunkle Mächte hinter den aktuellen Geschehnissen rund um das Coronavirus. Berichterstattung darüber bezeichnete sie zum Teil als Fake-News. „In Deutschland sei daran noch niemand gestorben“ war eine ihrer zentralen Aussagen.

Anwältin erlässt eigene Corona-Verordnung

Die Anwältin hatte vor ihrem Gang in die Psychiatrie noch eine eigene „Auferstehungs-Verordnung“ auf ihrer Webseite veröffentlicht, die bundesweite Geltung haben sollte. Auszug aus dieser Veröffentlichung:

Auszug aus der selbst erlassenen Corona-Verordnung

Kein Zusammenhang zwischen Einweisung und Strafverfahren

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg und die Polizei Mannheim teilen zu dem Vorgang mit, dass es wohl Ermittlungen wegen des öffentlichen Aufrufs zu einer rechtswidrigen Tat gebe, aber aus diesem Verfahren heraus keine zwangsweise Unterbringung in einer Klinik veranlasst wurde. Auch sonstige strafprozessualen Zwangsmaßnahmen wurden aus diesem Verfahren bislang nicht abgeleitet.

Vielmehr habe ein Zeuge am Sonntagabend die Polizei per Notruf informiert, dass eine Frau in der Thibautstraße/Bergheimer Straße stehe und angebe, sie werde verfolgt. Eine Streife fuhr den Ort an und nahm die Personalien der Dame auf. Im Verlaufe des Gesprächs und auch wegen ihrer Verhaltensweise hielten es die Beamten für erforderlich, medizinische Hilfe einzuholen. Die Frau wurde dazu auch festgehalten und sollte in eine Klinik verbracht werden, wogegen sie sich mit Tritten wehrte. Mehrfach habe sie gegen Beamte getreten. Die Dame wurde anschließend stationär in einer Klinik in Heidelberg stationär aufgenommen. Ein Verfahren wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wurde eingeleitet.

Wir wünschen gute Besserung!

Das Team von Freiburg-Nachrichten wünscht der Anwältin, dass sie – wo auch immer – zur Ruhe kommt. Psychische Probleme sind weder lustig noch witzig, – dies gilt auch für Verfolgungswahn. Von Freiburg aus: Gute Besserung!

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