Das Land Baden-Württemberg hat neue Richtlinien erlassen, die der Einzelhandel bei Ladenöffnung ab Montag, 20.4.2020 beachten muss. Im Einzelnen sind dies:
Technische Schutzmaßnahmen im Handel:
- An den Kassenarbeitsplätzen sind zwischen Kassenpersonal und Kundschaft geeignete Trennvorrichtungen anzubringen, etwa in Form einer sichtdurchlässigen Abschirmung aus Glas oder Plexiglas oder notfalls in Form eines mit Klarsichtfolie bespannten Rahmens.
- Markierungen am Boden im Zulauf zu den Kassenarbeitsplätzen sind mit einem Mindestabstand von 1,50 Meter als Orientierungshilfe für die Kunden anzubringen.
- Nach Möglichkeit soll auf Bezahlung mit Bargeld verzichtet werden und bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten genutzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, hat die Übergabe des Geldes über eine geeignete Vorrichtung oder eine Ablagefläche zu erfolgen, so dass ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Kassierer bei der Bezahlung vermieden wird.
- Nach Möglichkeit sollten Ein- und Ausgang getrennt werden und etwaige Wartebereiche vor dem Eingang mit Abstandsmarkierungen versehen werden.
Abstandsregelungen sind einzuhalten:
- Auf die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 1,5 Meter ist zu achten.
- Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Marktes vermittelt werden, dass zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch zu den anderen Kunden grundsätzlich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten ist und den Kunden das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung (Community-Maske) empfohlen wird.
- Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Richtgröße für eine angemessene Anzahl von Kunden sind hierbei 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten).
- Als ergänzende Maßnahme ist das Tragen eines für die jeweilige Situation geeigneten Mund- Nasenschutzes (z. B. Community-Maske) durch die Beschäftigten in Betracht zu ziehen.
Desinfektion / Hygiene im Einzelhandel:
- Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
- Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen.
- Für die Beschäftigten ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.
- Pausenräume oder -bereiche und Sanitärbereiche sind mindestens täglich zu reinigen.
- Kassenpersonal ist die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben.
- Bei jedem Personalwechsel am Kassenarbeitsplatz sind Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen zu reinigen
- Gegenstände, die auch von Kunden angefasst werden wie Türgriffe, Handläufe an Treppen oder ähnliches sind mehrmals täglich zu reinigen.
- Von Kunden retournierte Waren sind mit geeigneten Schutzmaßnahmen, etwa durch Tragen von Handschuhen oder umgehender Handdesinfektion, entgegenzunehmen und für die Dauer einer Woche separiert aufzubewahren.
- Im Handel mit Kraftfahrzeugen und im Handel mit Fahrrädern sind Fahrzeuge und Fahrräder nach Probefahrten zu reinigen (Lenker/Fahrersitz/Sattel/Armaturen).
- Kunden in Bekleidungsgeschäften sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass gekaufte Kleidung unmittelbar nach Erwerb zu Hause gewaschen werden sollte.
Wer darf nicht aufmachen in Baden-Württemberg?
- Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze zu touristischen Zwecken
- Fahrradverleih zu touristischen Zwecken
- Fahrschulen
- Fitnessstudios, Tanzschulen
- und ähnliche Einrichtungen
- Frisöre bis 3. Mai (erlaubt bleibt die medizinische Zweithaarversorgung)
- Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Cafés in Bäckereien, Eisdielen, Bars,
- Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen
- Koch- und Grillschulen
- Kosmetikstudios
- Massagestudios (erlaubt bleiben Massagepraxen mit Kassenzulassung)
- Mobile Dienstleister, die nicht zur Gesundheitswirtschaft gehören (Frisöre nur bis 3. Mai, Kosmetik, kosmetische Fußpflege)
- Nagelstudios
- Outlet-Center
- Piercingstudios
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Reisebusse im touristischen Verkehr
- Sonnenstudios
- Studios für kosmetische Fußpflege
- Tattoostudios
- Tourismushotels
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und Wettannahmestellen
- Waxingstudios