Baden-Württemberg lässt auch große Geschäfte öffnen, – wenn sie sich auf 800 qm beschränken

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Geschäfte mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche waren bislang in Baden-Württemberg dazu gezwungen, den Laden noch geschlossen zu halten, wenn sie nicht gerade Autos, Fahrräder oder Bücher verkauften. Das soll sich jetzt ändern.

Nach einer Gerichtsentscheidung wolle man auch in Baden-Württemberg großen Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche die Möglichkeit geben, wiederzuöffnen. Allerdings nur dann, wenn sie die zugängliche Verkaufsfläche auf 800 qm beschränken. Die abgesperrten Verkaufsflächen müssen für die Kunden jedoch unzugänglich gemacht werden.

Neuregelung gilt bereits ab 23.4.2020 (Donnerstag)

Die neue Regelung solle bereits ab Donnerstag, 23.4.2020 gelten und geht zurück auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (14 K 1360/20 vom 21.4.2020).

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Beschluss vom 21.04.2020 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Corona-Verordnung eine Öffnung eines Einzelhandelsgeschäfts zulässt, das eine Verkaufsfläche von höchstens 800 m² durch Abtrennung von der eigentlich größeren (baurechtlich genehmigten) Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr bereitstellt. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat damit einem entsprechenden Antrag der Betreiberin eines Einzelhandelsgeschäfts der Textilbranche stattgegeben.

Nach Auffassung der 14. Kammer des Gerichts ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO – entgegen der Auffassung der Landesregierung und der Stadt – so auszulegen, dass die Verkaufsfläche von höchstens 800 m², mit der eine Öffnung des Geschäfts zulässig ist, auch durch Abtrennung von einer eigentlich größeren baurechtlich genehmigten Verkaufsfläche erreicht werden kann. Das Gericht begründete seine Auffassung mit dem Wortlaut der Vorschrift, der – anders als beispielsweise eine entsprechende Regelung im Bundesland Sachsen – kein Verbot der Abtrennung von Verkaufsflächen zur Erreichung der Höchstfläche von 800 m² vorsehe. Auch lasse § 4 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO in einem anderen Fall – bei Mischsortimenten – die Abtrennung eines Teils der Verkaufsfläche ausdrücklich zu, um den betroffenen Geschäften eine Öffnung zu ermöglichen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch zur Einhaltung der höchstzulässigen Verkaufsfläche in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO möglich sein sollte. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zum Zweck der Norm, nämlich der Vermeidung einer Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus aufgrund von überfüllten Innenstädten. Dabei verstehe es sich von selbst und werde von der Betreiberin auch nicht in Zweifel gezogen, dass die jeweils geltenden Vorgaben zur Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen und zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden müssten.

Auch in den Bundesländern Hessen und Schleswig-Holstein sowie im Saarland bestünden in den Corona-Verordnungen vergleichbare Formulierungen einer höchstzulässigen Verkaufsfläche wie in Baden-Württemberg, dort legten die Landesregierungen die entsprechenden Vorschriften aber ebenso wie das Verwaltungsgericht so aus, dass eine Öffnung des Geschäfts auch bei Abtrennungen des Bereichs von einer größeren Verkaufsfläche zulässig sei.

Angesichts dieser Auslegung konnte das Verwaltungsgericht offen lassen, ob die Anordnung der Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² aus anderen Gründen rechtswidrig ist, etwa weil auch Geschäfte außerhalb der Innenstädte nicht öffnen dürfen oder weil ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vorliegen könnte.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen ab Zustellung an die Beteiligten Beschwerde eingelegt werden.

Bisher hatte die Richtlinie das Öffnen verboten

Bisher hatte eine Richtlinie in Baden-Württemberg die Teilöffnungen solcher großen Betriebe nicht zugelassen

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