Das ist in Baden-Württemberg ab 2.11.2020 verboten und was ist erlaubt – neue Corona-Verordnung

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Im Land Baden-Württemberg hat sich die Landesregierung nunmehr genau festgelegt, was ab Montag, 2.11.2020 bis voraussichtlich Ende November erstmal verboten ist und was noch erlaubt ist.

Hier eine alphabetische Auflistung:

Was ist mit Hochschulprüfungen?

An Hochschulen und Akademien wird der Studienbetrieb im Rahmen des Hochschulrechts grundsätzlich auf Online-Lehre umgestellt. Präsenzveranstaltungen können stattfinden, soweit dies epidemiologisch verantwortbar und zwingend erforderlich ist. Etwa bei Laborpraktika, praktischen Ausbildungsanteilen mit Patientenkontakt, Präparierkursen oder Prüfungen, um einen geordneten Studienbetrieb unter Corona-Bedingungen im Wintersemester 2020/2021 sicherzustellen.

Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen nur noch Getränke und Speisen zum Mitnehmen und im Außer-Haus-Verkauf anbieten.

Darf man innerhalb Deutschlands reisen?

Das ist grundsätzlich nicht verboten. Die Bewegungsfreiheit wird nicht eingeschränkt. Man sollte nur auf nicht notwendige Reisen und Besuche möglichst verzichten. Das betrifft selbstverständlich nicht geschäftliche oder dienstliche Reisen, Reisen zur Wahrnehmung des Besuchsrecht, für die Betreuung von pflegebedürftigen und kranken Personen oder für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Vor dem Besuch solcher Einrichtungen sollte man sich allerdings mit der Einrichtung in Verbindung setzen, da lokale Zutrittsbeschränkungen gelten können.

Baden-Württemberg hat für Detailfragen eine FAQ-Seite veröffentlicht.

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