Angesichts der zwar nicht weiter exponentiell zunehmenden, aber doch konstant hohen Coronavirus-Infektionszahlen hat die Landesregierung in Baden-Württemberg beschlossen, dass weitergehende Maßnahmen zumindenst in den Städten und Kreisen getroffen werden müssen, in denen die Inzidenzzahlen über 200 liegen.
Dort, wo es mehr als 200 Neuninfektionen (7-Tage Inzidenz) auf 100.000 Einwohner gibt, müssen:
- nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 – 5 Uhr beschlossen werden
- Veranstaltungsverbote erlassen werden
- Friseure und Barbiere schließen
Es dürfen sich auch nur noch max. 5 Personen aus zwei Haushalten treffen, Kinder bis 14 Jahre (des eigenen Haushalts) sind ausgenommen.
Alle Veranstaltungen werden dann verboten – außer Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung (inkl. Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete). Ausgenommen sind auch Gerichtstermine, Aussagen bei Polizei und Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien, sowie Wahlen und Abstimmungen. Das Verbot gilt auch nicht für Veranstaltungen, die zur Aufrechterhaltung des Arbeitsbetriebs, Dienstbetriebs oder Geschäftsbetriebs erforderlich sind. Auch Veranstaltungen, die zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur sozialen Fürsorge stattfinden und zwingend erforderlich sind, dürfen stattfinden, wenn sie nicht aufgeschoben werden können.
Wohnung nur noch aus triftigem Grund verlassen
Die Wohnung darf in den betroffenen Gemeinden nur noch aus triftigem Grund zwischen 21 Uhr und 5 Uhr verlassen werden, z.B.
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- ehrenamtliche Tätigkeiten bei Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
- Inanspruchnahme von Versorgungsleistung in medizinischer, therapeutischer oder tierärztlicher Sicht
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender und Personen in akut lebensbedrohlichen Situationen
- Handlungen zur Versorgung von Tieren
Auch auf Baustellen im Freien muss in den betroffenen Gemeinden eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden, wenn der Abstand von 1,5m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann
Friseure, Barbershops und Sonnenstudios sind dann mal zu
In den betroffenen Gemeinden mit Inzidenzen (7 Tage) von über 200 müssen Friseurbetriebe, Barbiere und Sonnenstudios geschlossen werden.
Was sich noch bei Inzidenzen über 200 ändert:
Öffentliche und private Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder werden abweichend von der Corona-Verordnung auch für den Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit- und Individualsport geschlossen.
Medizinische Behandlungen (zum Beispiel Physio- oder Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) bleiben möglich, sofern medizinisch notwendig. Arztbesuche bleiben generell erlaubt; gegebenenfalls ist die Ärztin oder der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren.
Besuch im Krankenhaus nur noch mit FFP2-Maske
Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske bzw. vergleichbarem Standard. Gewöhnliche Mund-Nase-Bedeckungen oder die üblichen chirurgischen Masken (Mundschutz) reichen dann nicht mehr.
Im Einzelhandel werden Verkaufsaktionen verboten
Der schwarze Freitag mit Menschentrauben im Einzelhandel war der Landesregierung eine Lehre:
Bei Inzidenzen von über 200 gelten im Einzelhandel: Verbote von besonderen Verkaufsaktionen (zum Beispiel Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen unter anderem aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann.
Ebenfalls verboten sind dann Märkte, welche nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen (zum Beispiel Flohmärkte, Jahrmärkte).
In diesen Städten lag die 7-Tage-Inzidenz in Baden-Württemberg am 7.12.2020 über 200:
Nach einer Auswertung der Landesregierung am 7.12.2020 lag in den folgenden Städten und Landkreisen in Baden-Württemberg die 7-Tage-Inzidenz über 200, was erforderlich macht, dass dort die o.a. Verbote umgesetzt werden und dann z.B. Friseure nicht mehr öffnen dürfen:
- Landkreis Calw: 214,2
- Landkreis Enzkreis: 217,5
- Landkreis Heilbronn: 200,6
- Landkreis Lörrach: 205,9
- Landkreis Tuttlingen: 209,6
- Stadtkreis Heilbronn: 286,0
- Stadtkreis Mannheim: 232,1
- Stadtpreis Pforzheim: 327,9
In der Stadt Freiburg wurde zuletzt eine 7-Tage-Inzidenz von 105,1 festgestellt, im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald lag der Wert bei 113,4. Damit müssen die strengeren Maßnahmen weder in der Stadt Freiburg noch im Landkreis Breisgau Hochschwarzwald umgesetzt werden.
Wieviel Tage muss die Inzidenz überschritten sein, damit die Maßnahmen greifen?
Die o.a. härteren Maßnahmen wie Schließungen von Friseuren, Barbershops und Sonnenstudios greifen dann, wenn in den letzten drei Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten wurde. Eine Überschreitung nur an einem Tag ist noch unschädlich.
Wird an fünf Tagen nacheinander der Wert von 200 wieder unterschritten, soll die Allgemeinverfügung wieder aufgehoben werden.
Maßgeblich sind die Zahlen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg.
Direkt zu den Kreisen und Städten und lokalen Corona-Informationen
Die Städte und Kreise müssen die Allgemeinverfügung lokal jeweils umsetzen. Da dies erst ab 3 Tagen nacheinander mit Inzidenzwerten von über 200 der Fall ist, kann man auf den Webseiten der jeweiligen Kreise oder Städte die jeweils aktuellen Informationen einsehen, was bereits umgesetzt ist:
- Tuttlingen: Coronavirus
- Heilbronn: Coronavirus Allgemeinverfügung (Friseurläden ab 8.12.2020 zu schließen)
- Mannheim: Coronavirus (Friseure müssen ab 9.12.2020 schließen)
- Pforzheim: Coronavirus (Friseure müssen ab 7.1.2.2020 schließen)
- Lörrach: Coronavirus
- Calw: Coronavirus