Baden-Württemberg: Ab heute gilt zusätzliche Testpflicht bei Einreise

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(Freiburg, 11.1.2021) Ab heute gilt in Baden-Württemberg die zusätzliche Testpflicht bei Einreise.

Grundsatz: 10-tägige Quarantänepflicht

Bei Einreise aus einem Risikogebiet besteht weiterhin grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht, die frühestens mit einem ab dem fünften Tag der Quarantäne erhobenen negativen Testergebnis beendet werden kann.

Ab heute gilt zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise. Der Testpflicht kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Diese sogenannte „Zwei-Test-Strategie“ wird vor dem Hintergrund der aktuell sehr dynamischen Entwicklung und des Auftretens von Mutationen des Coronavirus eingeführt.

Ausnahmen für Testpflicht bei Einreise

Bei der Einreise gelten für die Testpflicht dieselben Ausnahmen wie auch für die Quarantänepflicht bei Einreise. Bei Einreise müssen sich nicht testen lassen:

Keine Ausnahme bei Einreisen aus UK, Nordirland oder Südafrika

Härter wird es für Einreisende aus Großbritannien, Nordirland oder Südafrika: Hier gelten keine Ausnahmen. Einreisende aus diesen Ländern sind nach Bundesrecht ohne Ausnahme zur Vorlage eines negativen Tests verpflichtet.

Keine Quarantäne, wenn man schon mal Corona hatte…

Neu ist zudem, dass Personen, die am Coronavirus erkrankt waren und wieder genesen sind, künftig von der Quarantänepflicht befreit sind. Das gilt allerdings nur, wenn die Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde und bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Grund ist, dass bei diesen Personen von einer partiellen Immunität ausgegangen werden kann. Die Personen müssen allerdings dennoch bei Einreise symptomfrei sein. Sie sind auch von der neuen Testpflicht bei Einreise befreit.

Schluss mit Shopping im Rahmen der 24h-Regel

Verlängert wurden aufgrund der Infektionslage auch die Einschränkungen im Rahmen der 24-Stunden-Regelung: Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in Baden-Württemberg beziehungsweise nach einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion ist weiterhin nur gestattet, sofern die Ein- bzw. Rückreise nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs erfolgt. Shopping im Rahmen der 24h Regelung geht also nicht.

Es wird noch einmal eindrücklich darauf hingewiesen, dass Reisen in Risikogebiete ohne zwingenden Grund unbedingt zu vermeiden sind.

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