Boris Johnson erlaubt auch Apothekern zu impfen

Boris Johnson Brexit

Boris Johnson Brexit

Dem britischen Regierungschef geht es mit dem Impfen in Großbritannien nicht schnell genug. Daher hat er zwei Maßnahmen getroffen, die das Impftempo in Sachen Coronavirus noch beschleunigen sollen:

Ziel: 15 Mio Menschen bis Mitte Februar zu impfen

So will Boris Johnson sein Ziel erreichen, bis Mitte Februar 15 Millionen Menschen geimpft zu haben.

Erste Ketten erhielten bereits den Impfstoff

Erste größere Ketten wie Boots und Superdrug erhielten bereits den Impfstoff gegen das Coronavirus. Auch kleinere Apotheken wurden mit dem Impfstoff beliefert, wenn sie dies wollten. So will Boris Johnson eine drei- bis vierstellige Zahl an zusätzlichen Impfstellen schaffen.

Über 3 Millionen Briten sind schon geimpft

Boris Johnson hat schon bislang ein gutes Tempo an den Tag gelegt, – bislang sind – nach Regierungsangaben – schon rund 3,2 Millionen Menschen mit einer ersten Impfung versehen worden. In Deutschland sind im Vergleich dazu bis heute rund 840.000 Menschen geimpft, so Gesundheitsminister Spahn.

Auch Johnson hat für seine Ziele zu wenig Impfstoff

Aber auch Boris Johnson dürfte für seine ehrgeizigen Ziele durch die Begrenztheit des verfügbaren Impfstoffs ausgebremst werden. Man darf gespannt sein, ob die Impfzentren nur 24h lang aufhaben oder auch genug Impfstoff haben, um 24h am Stück durchzuimpfen.

Könnten Apotheken in Deutschland auch impfen?

Bundesgesundheitsminister Spahn hat dies für Grippeschutzimpfungen im Rahmen des Masernschutzgesetz bereits möglich gemacht, dort heißt es im Paragraphen 132:

„§ 132j: Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken

(1) Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände haben mit Apotheken, Gruppen von Apotheken oder mit den für die Wahrnehmung der wirt-schaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker auf Landesebene, wenn diesesie dazu auffordern, Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben in ausgewählten Regionen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Apotheken mit dem Ziel der Verbesserung der Impfquote abzuschließen. In den Verträgen ist zu den Grippeschutzimpfungen in Apotheken insbesondere Folgendes zu regeln:

1. die Voraussetzungenfür deren Durchführung,

2. deren Durchführung,

3. deren Vergütung und

4. deren Abrechnung.§63Absatz3,3aSatz2bis4undAbsatz5Satz3und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.

(3) Die Verträge nach Absatz 1 sind der für dieKrankenkasse oder den Landesverband zuständi-gen Aufsichtsbehörde und der für die Überwachung der Apotheken zuständigen Behörde vor Beginn der Durchführung des Modellvorhabens vorzulegen.

(4) Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apothekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfungen bei Personen durchführen, die das 18. Lebens-jahr vollendet haben,

1. soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht und

2. wenn

a) die Apothekerinnen und Apotheker hierfürärztlich geschult sind und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und

b) in der jeweiligen Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung einer Grippe-schutzimpfung erforderlich ist.

(5) Die ärztliche Schulung, an der Apothekerin-nen und Apotheker teilnehmen müssen, um Grippeschutzimpfungen durchführen zu dürfen, hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:

1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zurDurchführung von Grippeschutzimpfungen einschließlich der Aufklärung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,

2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig-keiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und

3.Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfall-maßnahmen.

(6) Über die Schulung schließen die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam Verträgemit Anbietern der Schulung. Vor Abschluss der Ver-träge sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.

(7) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auflängstens fünf Jahre zu befristen. Sie sind nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu begleiten und auszuwerten.

Masernschutzgesetz, initiiert von Bundesgesundheitminister Jens Spahn, 2020

Allerdings setzten die Briten bereits einen Impfstoff ein, der in Deutschland noch nicht zugelassen ist und der nicht so anspruchsvolle Bedingungen wie eine ununterbrochene Kühlkette bei Minusgraden verlangt.

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