Urteil: Hartz4-Bezieher können Hundeversicherung nicht absetzen

Hund-hartz4-urteil

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Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass Personen, die als Aufstocker Hartz4 zusätzlich zum Einkommen beziehen, bei der Berechnung ihrer Anspruchsgrundlage Kosten für eine Hunde-Haftpflichtversicherung nicht vom Einkommen abziehen dürfen (Az. B 14 AS 10/16 R)

Das Jobcenter ist somit nicht verpflichtet, die Kosten für die Hundehaftpflicht zu übernehmen. Auch dann nicht, wenn eine solche Versicherung im jeweiligen Bundesland verpflichtend ist.

Hartz4-Bezieherin hatte geklagt

Geklagt hatte eine Hartz4-Bezieherin aus Castrop-Rauxel, weil es ihr nicht gestattet wurde, die Versicherung für ihre Tiere abzusetzen.

Das Bundessozialgericht argumentierte, dass Hobbykosten wie das Hobby der Hundehaltung nicht in der Abdeckung der normalen Lebenshaltungskosten enthalten sei. Das Sozialgesetzbuch sehe die zusätzlichen Ausgaben für Haustiere schlichtweg nicht vor. Wer sich dennoch entscheide, einen Hund zu halten, müssen die dafür notwendigen Kosten aus seinem eigenen Hartz4-Satz entnehmen.

Absetzbar seien nur die Versicherungen laut §11b SGB II. Gemeinden könnten allerdings entscheiden, ob man die Hundesteuer den Hartz4-Beziehern ggf. erlässt oder reduziert.

Eine Tierhaltung sei auch nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig, urteilten die Richter wenig tierfreundlich. Damit wurde ein zuvor gefälltes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt.

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