Während einer Klage von Breuninger in Baden-Württemberg vom Verwaltungsgerichtshof in Mannheim abgewiesen wurde, kam ein anderer Kläger in Nordrhein-Westfalen mit einer Klage gegen die Corona-Beschränkungen im Einzelhandel nunmehr durch: Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte, dass bestimmte Beschränkungen im Einzelhandel mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar seien.
Keine Terminbuchung – keine Quadratmeter-Beschränkung
Im gesamten Einzelhandel in NRW gibt es nunmehr keine Kundenbegrenzung pro qm mehr und auch keine Erfordernis einer Terminbuchung („Click & Meet“). Das zuständige Ministerium in NRW hat die Coronaschutzverordnung umgehend an den Richterspruch angepasst.
Was die Richter an der Corona-Verordnung störte
Die Richter sprachen zwar dem Staat einen Gestaltungsspielraum zu, was auch Beschränkungen für den Einzelhandel bedeuten könne. Allerdings sei es bei den Lockerungen zu Ungleichbehandlungen gekommen, die den Spielraum überschritten hätten. Es sei nicht vermittelbar, wenn Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit dem gesamten Sortiment unter einfachen Bedingungen öffnen können , der andere Einzelhandel aber nicht.
Geklagt hatte u.a. die Unternehmensgruppe rund um Media Markt.
Konsequenz aus dem Urteil
Als Konsequenz aus dem Urteil hat das Gesundheitsministerium am Montag (22.3.2021) die Coronaschutzverordnung dahingehend angepasst, dass nunmehr auch für Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte Terminvereinbarungslösungen (Click & Meet) vorgesehen sind. Ob die Betreiber von Schreibwarenläden, Gartenmärkten und Buchhandlungen sich nunmehr bei den Klägern, die mit ihrer Klage dies erreicht haben, ausdrücklich bedankt haben, ist nicht bekannt.