In der Schweiz hat der Bundesrat heute (14.4.2021) weitreichende Lockerungen in Sachen Coronavirus beschlossen, obwohl Inzidenzzahlen und Intensivstationsbelegungen auch in der Schweiz steigen.
Man sehe sich dazu in der Lage, weil mittlerweile fast 50% der über 80-Jährigen in der Schweiz gegen das Coroanvirus geimpft seien und auch bei den 70- bis 79-jährigen Personen eine Impfquote von ca. 30% erreicht sei. Man müsse zudem die gesellschaftlichen Auswirkungen immer auch im Blick haben.
Die Schweiz lockert in Sachen Corona wie folgt:
Im Einzelnen wurde mit Wirkung von Montag, 19.4.2021 beschlossen:
Restaurants können Terrassen öffnen
Die Außengastronomie von Restaurants und auch Bars darf ab 19.4. wieder öffnen, allerdings mit Sitzpflicht und Maske. Die Maske darf nur während des Verzehrs abgenommen werden. Pro Tisch sind nur 4 Personen erlaubt. Alle Gäste müssen Kontaktdaten angeben. Zwischen einzelnen Tischen muss ein Abstand von mindestens 1,5m eingehalten werden – alternativ bauliche Trennmaßnahmen. Geschlossen bleiben müssen aber Diskotheken und ähnliche Einrichtungen.
Zoos und Freizeitbetriebe dürfen öffnen
Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe, wie z.B. auch Zoos oder botanische Gärten dürfen wie auch Läden und Museen die Innenbereiche wieder öffnen. Es muss aber in Innenräumen konsequent eine Maske getragen werden und Abstände sind einzuhalten.
Geschlossen bleiben aber Einrichtungen wie Freizeitbäder oder Wellnessanlagen.
Veranstaltungen mit Publikum
An große Veranstaltungen traut man sich auch in der Schweiz noch nicht heran, aber Veranstaltungen mit maximal 100 Personen draussen oder 50 Personen drinnen sind erlaubt, z.B. Fussballspiele, Open-Air-Konzerte, Kinos oder Theateraufführungen. Maximal darf jedoch auch nur ein Drittel etwaig vorhandener Kapazitäten genutzt werden (bis max. 50/100 Personen). Es gilt Sitzpflicht und Maskentragepflicht. Abstand zwischen Besuchern mindestens 1,5 m oder aber ein freier Sitz zwischen zwei Besuchern.
Jeglicher Verzehr während solcher Veranstaltungen ist verboten und Pausen sollen nicht gemacht werden, um Ansammlungen zu vermeiden.
Sport bis 15 Personen
Unter bestimmten Bedingungen sind auch Sportveranstaltungen im Amateurbereich erlaubgt, aber nur bis zur maximalen Gruppengröße von 15 Personen, – dies gilt auch für Wettkämpfe etc. Wenn der Abstand von 1,5m zu anderen nicht eingehalten werden kann, muss dabei allerdings eine Maske getragen werden. In Innenräumen muss grundsätzlich eine Maske getragen werden. Ausnahmen gibt es nur für wenige Bereiche, wo dann aber Abstandsvorgaben eingehalten werden müssen, z.B. im Fitnesscenter oder beim Chorsingen.
Wer Sport mit Körperkontakt betreiben möchte, wie z.B. Yudo o.ä. muss auch weiterhin darauf verzichten, dies in Innenräumen zu tun.
Präsenzunterricht an Universitäten
Präsenzunterricht wird an Hochschulen wieder eingeschränkt ermöglicht, auch an Sekundarstufe II und anderen Schulen sowie der Erwachsenenbildung. Allerdings gilt Masken- und Abstandspflicht soie eine Beschränkung auf maximal 50 Personen, was größere Vorlesungen in Präsenzform nicht möglich macht. Maximal ein Drittel der Sitzplatzkapazität von Räumen darf ausgenutzt werden.
Heime dürfen Maskenpflicht aufheben
Für Heimbewohner in Pflegeheimen oder Altersheimen kann die Maskenpflicht aufgehoben werden, wenn die Bewohner geimpft sind. Gleiches gilt auch für Bewohner dieser Heime, die Covid-19 erfolgreich überstanden haben.
Coronavirus in der Schweiz
In der Schweiz sind zuletzt täglich:
- ca 2.600 Menschen mit einer Coronavirus-Neuinfektionen erfasst worden
- ca. 14 Menschen am Tag mit Coronavirus verstorben
- ca. 89 Menschen pro Tag neu mit Covid-19 ins Krankenhaus gekommen
- 6,5% aller PCR-Tests positiv ausgefallen
Ca. 690.000 Personen haben in der Schweiz schon einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus. 1,8 Millionen Impfdosen wurden bereits verabreicht.