Auch die Regierung von Baden-Württemberg hat gemerkt, dass in vielen Städten und Gemeinden Baden-Württembergs die 7-Tage-Inzidenz nunmehr deutlich unter 10 liegt und hat Lockerungen der Corona-Ordnung beschlossen. Interessant sind dabei vor allen Dingen die Lockerungen, die gelten, wenn die 7-Tage-Inzidenz nachhaltig unter 10 (auf 100.000) fällt. Sobald für einen Kreis die Inzidenz 5 Tage nacheinander unter 10 liegt, darf wie folgt verfahren werden:
- Gastronomie, z.B. Kneipen, Imbiss, Restaurants: Keine Beschränkung der Personenzahl, keine besondere Regelung, außer: Hygienekonzept und Datenverarbeitung. Aber: Maskenpflicht, wenn nicht gegessen oder getrunken wird
- Einzelhandel: Keine Beschränkungen, außer Masken in geschlossenen Räumen und Hygienekonzept
- Körpernahe Dienstleistungen: Wenn Maske nicht dauerhaft getragen werden kann nur mit 3G (genesen, geimpft oder getestet), überdies Hygienekonzept erforderlich
- Hotels und Beherbergung: Keine Einschränkungen, außer Hygienekonzept und Datenverarbeitung
- Touristischer Verkehr wie Seilbahnen, Schifffahrt, Busverkehr: Ohne Beschränkung von Personenzahl, aber: Genesen, getestet oder geimpft, Hygienekonzept und Datenverarbeitung
- Diskotheken: Nur genesen, getestet oder geimpft und max. 1 Person je angefangene 10qm. Überdies Hygienekonzept und Datenverarbeitung
- Prostitutionsstätten: Nur mit genesen, getestet, geimpft zuzüglich Hygienekonzept und Datenverarbeitung
- Sport: Sowohl im Freien wie in geschlossenen Räumen: ohne besondere Regelungen
- Messen: Mit Hygienekonzept und Datenverarbeitung 1 Person pro 3 Quadratmeter (draußen und drinnen gültig). Mit Konzept 3G (genesen, geimpft oder getestet) ohne Beschränkung der Personenzahl
- Kultureinrichtungen: Bei Hygienekonzept und Datenverarbeitung keine Beschränkung der Personenzahl – weder drinnen noch draußen
- Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Schwimmbäder etc.: Keine Beschränkung der Personenzahl. Weder drinnen noch draußen, wenn Hygienekonzept und Datenverarbeitung vorliegt.
- Kontaktbeschränkungen: max. 25 Personen sind möglich, wobei geimpfte sowie genesene Personen nicht mitgezählt werden
- Private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Geburtstage: Draußen maximal 300 Personen. Drinnen auch max. 300 Personen, aber alle nur mit genesen, getestet oder geimpft. Zudem Hygienekonzept und Datenverarbeitung
Maskenpflicht in geschlossenen Gebäuden bleibt aber
Wichtig zu wissen: Die Maskenpflicht in geschlossenen Gebäuden bleibt (auch wenn dies oben nicht explizit erwähnt ist). Damit ist die Maske auch weiterhin zu tragen:
- Supermärkte
- Einzelhandel generell
- Kino
- Arztpraxen, Krankenhäuser etc.
- öffentlichen Gebäuden
- Theater
- Museen
- Restaurants, Diskotheken (außer beim Essen oder Trinken)
Überdies bleibt die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen und Straßenbahnen. An öffentlichen Haltestellen im FREIEN entfällt die Maskenpflicht allerdings, – wenn der Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, muss auch dort Maske getragen werden.
Inzidenz 5 Tage über 10, dann wird wieder mehr beschränkt
Ist die Inzidenz wider Erwarten 5 Tage über 10, greifen wieder Verschärfungen. Die exakten Regeln hat das Land Baden-Württemberg in einem PDF zusammengefasst:
Lockerungen in 4 Inzidenzstufen
DEHOGA-Hinweise
Die DEHOGA Baden Württemberg weist auf die weiterhin gültigen grundsätzlichen Regelungen für Gastronomen hin:
Allgemeine Abstands-und Hygieneregeln und Belüften von geschlossenen Räumen:
Im öffentlichen Raum und in allen für den Publikumsverkehr zugänglichen Einrichtungen – somit also auch in Beherbergungsbetrieben und in der Gastronomie innen und außen – muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden. Dies gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen. Somit ist Sitzen an einem Tisch unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen ohne Abstand möglich, allerdings muss zu fremden Personen an einem anderen Tisch der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.Maskenpflicht:
Generell (somit auch in Beherbergungsbetrieben und in der Gastronomie) besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt im rein privaten Bereich und im Freien, außer es kann ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden. Das bedeutet, dass folglich auch Servicemitarbeiter auf der Terrasse beim Service am Gast Maske tragen müssen, da der geforderte Mindestabstand regelmäßig unterschritten sein dürfte. In allen öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen (also damit auch in gastgewerblichen Einrichtungen) gilt ebenfalls generell Maskenpflicht, außer es ist ausdrücklich eine Ausnahme zugelassen. Das heißt also, dass für alle Mitarbeiter mit Gästekontakt sowie für Gäste auf dem Weg zum Tisch und / oder auf dem Weg zur Toilette oder beim Verlassen des Lokals Maskenpflicht besteht.