hartz4-Satz-2021hartz4-Satz-2021

Die Mitarbeiter im Jobcenter haben die Aufgabe zu prüfen, ob einem Hartz4-Antragsteller die Leistungen auch rechtmäßig zustehen. Dabei dürfen sie die Prüfung allerdings nicht zur Observation ausarten lassen, urteilte das Oberverwaltungsgericht in Thüringen unter AZ: 1 KO 527/08. Verdeckte Beobachtungen durch Außendienstmitarbeiter sind generell unzulässig.

Natürlich ist es den Mitarbeitern des Jobcenters auch weiterhin möglich, z.B. durch Hausbesuche oder Einsichtnahme in Unterlagen Erkenntnisse zu gewinnen.

Was darf der Jobcenter-Mitarbeiter bei Hausbesuchen?

Die Jobcenter-Außendienstler dürfen nach §20 SGB X Ermittlungen betreiben, – auch bei Hausbesuchen. Dabei gilt Folgendes:

  • Bei begründetem Verdacht darf die Wohnkonstellation des Anspruchstellers vor Ort geklärt werden.
  • Wer Hartz4-Leistungen bezieht, muss den Außendienstler zunächst nicht in die Wohnung lassen
  • Das Jobcenter kann sich bei Verweigerung des Zutritts auf die Verweigerung der Mitwirkungspflicht beziehen, wenn die Erkenntnisse nicht anders zu erhalten sind
  • Gemeinsames Kochen, Putzen, Waschen oder Einkaufen sind alleine noch keine hinreichende Kriterien für das Vorhandensein einer Bedarfsgemeinschaft
  • Der Jobcenter Mitarbeiter darf nicht einfach alle Räume ungefragt betreten und etwa alle Schubladen öffnen. Er muss vorher jeweils fragen.

Von BSF

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