Urteil: Erwerbsminderungs-Rente bei Gesichtsfeld-Einschränkung

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Wer aus welchem Grund auch immer unter einer Gesichtsfeldeinschränkung leidet, verliert oft seinen bisherigen Arbeitsplatz, weil man damit nicht mehr richtig sehen kann. Teile des Gesichtsfelds verbleiben einfach schwarz oder werden wie durch ein Milchglas wahrgenommen. Das führt zum einen dazu, dass die betroffenen Personen nahezu ständig unter Kopfschmerzen leiden, weil die funktionstüchtigen Restteile des Auges doppelt und dreifach arbeiten müssen und daher schnell überanstrengt sind. Zum anderen rempeln Betroffene häufig unabsichtlich andere Menschen an, weil sie diese nicht oder zu spät erkennen und stolpern auch gerne über oder an Hindernisse, weil diese nicht oder zu spät erkannt werden.

Im Regelfall entfällt damit die Teilnahmemöglichkeit am Straßenverkehr: Das Lenken eines eigenen Fahrzeugs ist zu gefährlich. Aber auch die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr ist gefährlich: Schon der Weg zur Straßenbahnhaltestelle könnte zum Überfahrenwerden oder Stolpern vor ein Auto führen.

Lange haben Rentenversicherungsträger sich hinter der Auffassung versteckt, auch solche Menschen könnten doch arbeiten und zur Arbeit gelangen, – bis Sozialgerichte dies korrigierten. So hat beispielsweise das Landessozialgericht Stuttgart auf die Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente erkannt, weil ein Antragsteller neben seinen Depressionen auch eine Gesichtsfeldeinschränkung aufwies, die auf einem Auge die untere Gesichtsfeldhälfte fast vollkommen ausfallen ließ. (Urteil vom 22.03.2016, Az. L 13 R 2903/14 LSG Stuttgart)

Wodurch bekommt man Gesichtsfeldausfälle?

Gesichtsfeldausfälle sind gar nicht so selten und treten auf in Zusammenhang mit:

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