BGH: Alfons Schuhbeck muss ins Gefängnis

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Alfons Schuhbeck hatte versucht, nach seinem Urteil wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe durch eine Eingabe an den Bundesgerichtshof (BGH) Zeit zu gewinnen oder gar ein neues Urteil zu erhalten. Das ist ihm nicht gelungen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht nunmehr fest: Das Urteil bleibt fast vollständig erhalten, – damit auch seine Haftstrafe. Lediglich, was Punkt der Vermögensabschöpfung betrifft, muss sich das Landgericht München noch einmal die Mühe machen, die Dinge neu zu verhandeln. Dabei geht es im Prinzip darum, wieviel Geld Alfons Schuhbeck zur Schadenswiedergutmachung abgenommen wird.

Die Verurteilung zu einer Haftstrafe bleibt jedoch bestehen.

Es bleibt bei 3 Jahren Gefängnis für Schuhbeck

Damit bleibt es bei 3 Jahren und 2 Monaten Gefängnisstrafe für Alfons Schuhbeck, wie das Gericht bereits im Oktober 2022 geurteilt hatte. Das Gericht kam zur Erkenntnis, dass Schuhbeck über 2 Millionen Euro am Finanzamt vorbei geschleust hatte. Schuhbeck hatte den Betrug dem Grunde nach eingeräumt. Bei der Strafzumessung konnte auch der BGH keinen Fehler erkennen.

Das Landgericht München muss sich nun im Wesentlichen nur noch in einem neuen Verfahren darum kümmern, wie hoch der Betrag der Vermögensabschöpfung bei Schuhbeck sein darf.

Über 4 Millionen Euro Bargeld aus Kasse genommen

Die Strafkammer kam zu der Überzeugung, dass Schuhbeck in den Jahren 2009 bis 2015 aus den Kassen zweier Restaurants (u.a. Südtiroler Stuben) insgesamt mehr als 4,2 Millionen Euro in bar entnommen habe. (In Worten: vier Komma zwei Millionen Euro). Um dies zu verdecken, ließ er eine Kasse über Software manipulieren. Die entnommenen Barbeträge wurden nicht versteuert. Nicht in der übergeordneten Holding und nicht in der GmbH. Dadurch hat Schuhbeck auch persönlich bei der Einkommensteuer zu wenig Steuern bezahlt.

Die Nebenentscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen wurde vom BGH gekippt, weil es das Landgericht München versäumt hatte, sämtliche Informationen zur Berechnung der Einkommensteuerschuld Schuhbecks in das Urteil einfließen zu lassen. Bei der Vermögensabschöpfung kann es also der Höhe nach – nicht dem Grunde nach – zu einer Anpassung kommen. An seiner Haftstrafe und Schuld ändert das nichts.

Auch der BGH kam zur Ansicht, dass Schuhbeck kräftig in die Kasse gegriffen hat.

Urteile/Beschlüsse: BGH-Beschluss vom 13.6.2023 – 1 StR 53/23 zum Urteil des Landgerichts München vom 27.10.2022 6 KLs 301 Js 141439/19

Schuhbecks Anwalt, Ali B.Norouzi, teilte mit, dass Schuhbeck das Urteil des BGHs akzeptiere. Schuhbeck werde nun – spätestens nach einer Entscheidung des Landgerichts München über die Entscheidung der Höhe der Vermögensabschöpfung – die Haftstrafe antreten müssen. Das kann sich allerdings noch etwas hinziehen.

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