Ein Jugendlicher (16) fand es in Freiburg witzig, ausgerechnet vor dem Polizeirevier Freiburg-Nord mit einer Pistole herumzufummeln, die er sich aus der Jacke zog. Eine Polizeistreife konnte dies beobachten und sich ihm nähern, woraufhin er die Waffe auf die Polizisten richtete.
Der deutsche Jugendliche dürfte dankbar sein, dass die Situation nicht eskalierte, sondern die Polizisten ihn durch körperliche Gewalt zu Boden bringen konnten. Bei einer Überprüfung stellte sich die Waffe als Soft-Air-Waffe heraus, die zudem ungeladen war.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung wurde gegen den Jugendlichen eingeleitet.
Das Führen sogenannter Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit ist in Deutschland nach § 42a Waffengesetz verboten.
Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen(1) Es ist verboten
1.Anscheinswaffen,
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
§42a Waffengesetz