boxenverbot-dietenbachpark-freiburg

Mit heutigem Datum (20.12.23) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs in Mannheim entschieden, dass es bei der Freiburger Parkanlagensatzung bleibt und diese nicht ausgesetzt wird. Ein entsprechender Antrag, diese auszusetzen, wurde abgelehnt. Mit der Satzung hatte die Stadt den Betrieb von Tonwiedergabegeräten aller Art, besonders Bluetooth- und Handyboxen, aber auch sogenannte Ghettoblaster, Radiorecorder und Musikboxen, von 23 Uhr bis 6 Uhr am Morgen in öffentlichen Parks, Spiel- und Sportanlagen verboten.

Mit dieser Satzung hat die Stadt besonders folgende Freizeitflächen im Auge gehabt:

  • Colombipark
  • Seepark
  • Dietenbachpark
  • Stadtgarten
  • Grünanlage Moosweiher
  • Park am Sandfang

Zwei Studierende und ein Referendar aus Freiburg hatten sich gegen die Vorschrift an das Verwaltungsgericht gewandt und einen Normenkontroll-Eilantrag gestellt. Dieser Antrag wurde nunmehr abgelehnt.

Im Beschluss erläutert das Gericht, dass die Stadt von ihrem Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Die Stadt habe das Recht, durch eine Polizeiverordnung Dinge zu regeln, wenn die Gefahr bestehe, dass ansonsten Rechtsgüter Dritter verletzt werden.

Der Verwaltungsgerichtsbeschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 1365/23).

Von BSF

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