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Die deutsche Sozialversicherung bietet verschiedene Absicherungen für Zeiten, in denen Menschen vorübergehend oder dauerhaft nicht arbeiten können. Zwei wichtige Leistungen sind das Arbeitslosengeld und die Erwerbsminderungsrente. Es kann vorkommen, dass eine Person zunächst Arbeitslosengeld bezieht und nachträglich eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend genehmigt wird. Häufig erhalten Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beantragt haben, im Rahmen einer „Nahtlosigkeitsregelung“ Arbeitslosengeld ausgezahlt, bis über die Erwerbsminderungsrente endgültig entschieden ist – allerdings nur bis zur Maximalbezugsdauer von ALG I. Was passiert in solchen Fällen, in denen ALG I gezahlt wurde, aber rückwirkend Erwerbsminderungsrente zugebilligt wurde? Insbesondere wenn die Rente niedriger ist als das erhaltene Arbeitslosengeld?

Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente: Ein Überblick

Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und dient der Sicherung des Lebensunterhalts während der Arbeitssuche. Die Höhe und Zahldauer des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem vorherigen Einkommen und der Dauer der Beitragszahlung.

Die Erwerbsminderungsrente hingegen wird von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, wenn eine Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten kann. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den gezahlten Beiträgen zur Rentenversicherung und der Rentenanwartschaft.

Rückwirkende Genehmigung der Erwerbsminderungsrente

Wird eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend genehmigt, bedeutet das, dass die betreffende Person ab einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch auf diese Rente hatte, dieser Anspruch jedoch erst später festgestellt wurde. In der Zwischenzeit könnte die Person Arbeitslosengeld bezogen haben.

Verrechnung von Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente

Wenn die Erwerbsminderungsrente rückwirkend genehmigt wird, wird geprüft, ob die bereits gezahlten Leistungen des Arbeitslosengeldes mit der Rente verrechnet werden müssen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Erwerbsminderungsrente niedriger ist als das gezahlte Arbeitslosengeld.

  1. Erstattungspflicht: Grundsätzlich besteht eine Erstattungspflicht. Das heißt, die Rentenversicherung erstattet der Arbeitsagentur die zu viel gezahlten Beträge. Die Rentenversicherung zahlt also die rückwirkend zustehende Erwerbsminderungsrente für den betreffenden Zeitraum an die Arbeitsagentur, nicht an den Versicherten.
  2. Berechnung des Differenzbetrags: Liegt die Erwerbsminderungsrente unter dem Arbeitslosengeld, wird der Differenzbetrag nicht vom Versicherten zurückgefordert. Die Arbeitsagentur hat in diesem Fall nur Anspruch auf die Höhe der rückwirkend bewilligten Rente und nicht auf das volle Arbeitslosengeld.
  3. Praktische Umsetzung: In der Praxis bedeutet dies, dass die Person, die Arbeitslosengeld bezogen hat, keinen finanziellen Nachteil erleidet, wenn die Erwerbsminderungsrente niedriger ist. Der Rückforderungsanspruch der Arbeitsagentur beschränkt sich auf die Höhe der tatsächlich zustehenden Rente.

Beispiel

Frau Surbier erhält seit Januar 2023 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.200 Euro monatlich. Im Juli 2023 wird ihr rückwirkend ab Januar 2023 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 900 Euro monatlich bewilligt. Für die Monate Januar bis Juli 2023 hat sie insgesamt 7.200 Euro Arbeitslosengeld erhalten.

Die Rentenversicherung zahlt für diesen Zeitraum 6.300 Euro (7 x 900 Euro) an die Arbeitsagentur zurück. Frau Meier muss die Differenz von 900 Euro (7.200 Euro minus 6.300 Euro) nicht erstatten.

Fazit

Die Verrechnung von Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente bei rückwirkender Genehmigung ist eine komplexe, aber gerechte Regelung. Sie stellt sicher, dass Betroffene keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn die Rente niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Gleichzeitig wird vermieden, dass doppelte Leistungen aus unterschiedlichen Sozialversicherungen bezogen werden.

Für Betroffene ist es wichtig, sich frühzeitig und umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und bei Unsicherheiten professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Von BSF

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