Steuerfahnder durchsuchten 3 Döner-Imbisse in Freiburg

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Diese Woche bekamen 3 von über 30 Döner-Imbissbetrieben in Freiburg Besuch von der Steuerfahndung, weil der Verdacht bestand, dass Steuern nicht vollständig deklariert worden waren. Hintergrund dürften Durchsuchungen bei Döner-Lieferanten gewesen sein. Insbesondere bei einem Döner-Lieferanten im Raum Karlsruhe gab es in der Vergangenheit wohl sowohl Lieferungen mit Rechnung und welche ohne, die dann von dem einen oder anderen Betrieb auch schwarz verkauft worden sind. In Rottweil fiel in der Vergangenheit ein Dönerverkäufer auf, weil er nach Ansicht des Gerichts Verkäufe nicht vollständig deklariert hatte. So wurden u.a. auch kiloweise Würfelzucker als Zugabe für Kaffee eingekauft, aber angeblich nur Kaffee aus 1kg Kaffee verkauft. Zentnerweise Mehl wurde im Einkauf für den Teig abgerechnet, aber kaum Hefe. Durch solche Anfängerfehler für Steuerhinterzieher sind auch schon Lange-Rote-Verkäufer auf dem Freiburger Münsterplatz in der Vergangenheit als Steuerhinterzieher aufgeflogen, weil das Verhältnis von Brötchen, Servietten und angegebenem Wurstverkauf nicht stimmte.

Neben den 3 in Freiburg durchsuchten Dönerbetrieben wurden über 50 weitere Objekte durchsucht: Dönerimbisse und Wohnungen von Döner-Betreibern z.B. in Konstanz, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald und der Ortenau. In Freiburg waren nur 3 Betriebe betroffen, bei denen bislang noch keine Straftat nachgewiesen sei. Die Ermittlungen laufen noch, beschlagnahmte Beweismittel müssen noch ausgewertet werden. Grundsätzlich ist Gastronomie – gleichwelcher Ausrichtung – als bargeldintensives Geschäft ein Risikobereich für mögliche Steuerhinterzieher. In der Vergangenheit wurden in Freiburg bereits mehrere Betriebe der Steuerhinterziehung überführt. Ob Glühweinverkäufer auf dem Weihnachtsmarkt, Wurstverkäufer auf dem Münsterplatz oder Restaurantbetreiber – viele sind schon der Versuchung erlegen, Angestellte schwarz zu beschäftigen und/oder Verkäufe nicht vollständig zu deklarieren. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt für alle Betriebe zunächst die Unschuldsvermutung.

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