Der Verfassungsgerichtshof in Rheinland Pfalz hat für mehr Klarheit hinsichtlich der Rückabwicklung bei Lebensversicherungen gesorgt. Für Verbraucher ist dies ein günstiges Urteil, denn nunmehr steht fest, dass Kunden eine Lebensversicherung auch dann rückabwickeln können, wenn der Ablauf schon Jahre zurückliegt. Im konkreten Fall wurde eine Lebensversicherung widerrufen, deren Vertragsablauf 4 Jahre zurück lag. Der VGH-Beschluss (VGH B 70/21) ist nicht anfechtbar. Der VGH monierte, dass vorhergehende Instanzen ggf. die Sache dem EuGH hätten vorlegen müssen, was unterblieben ist.
Widerruf möglich, wenn Widerrufsbelehrung fehlerhaft
Der Widerruf und damit die Rückabwicklung einer Lebensversicherung ist im Regelfall dann möglich, wenn die Widerrufsbelehrung zur Lebensversicherung bei Vertragsabschluss fehlerhaft war. Bei Verträgen nach dem Policenmodell ist dies bei Vertragsabschlüssen zwischen 1994 und 2007 häufig der Fall. Der Europäische Gerichtshof hat diese Widerrufsmöglichkeit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung schon im Jahr 2013 bestätigt (C-209-12). Die damals häufig erst im Nachhinein erfolgte Belehrung über Rechte und Pflichten wurde zugunsten des Verbraucherschutzes als nicht ausreichend abgeurteilt.
Fachanwalt für Versicherungsrecht hilft weiter
Wer ggf. auch eine alte Lebensversicherung hat, kann über einen Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen lassen, ob ggf. auch Ansprüche bestehen. Auch dann, wenn die Versicherung schon abgelaufen ist oder aber Antragsunterlagen nicht mehr vorhanden sind.