Baden-Württemberg geht einen eigenen Weg in Sachen Corona: Ab heute, 16.11.2022, entfällt die Isolationspflicht für mit Covid-19 Infizierte. Infizierte sollen sich zuhause aufhalten, müssen dies aber nicht mehr.
5 Tage Pflicht, Maske zu tragen
An die Stelle der Isolationspflicht tritt aber eine Masken-Tragepflicht außerhalb des eigenen Hauses:
- Infizierte dürfen auch in Supermärkten einkaufen, aber nur mit Maske
- Infizierte dürfen draußen spazieren gehen, aber mit Maske. Bei Einhalten von 1,5m Abstand müsse draußen keine Maske getragen werden
- Nicht schulpflichtige Kinder sind von der Maskenpflicht ausgenommen
- Infizierte dürfen keine Kliniken oder Pflegeheime betreten oder gar dort arbeiten
- Infizierte dürfen auch keine Gefängnisse betreten oder dort arbeiten
- Infizierte dürfen auch keine Flüchtlingsheime betreten oder dort arbeiten
Die Pflicht zum Tragen der Maske soll 5 Tage nach Feststellen der Infektion gelten.
Einen ähnlichen Weg via Verordnung haben auch andere Bundesländer eingeschlagen:
- Bayern
- Hessen
- Schleswig-Holstein
Wer vor Ablauf der 5-Tage-Frist durch einen negativen PCR-Test nachweist, dass er nicht mehr infektiös ist, darf die Frist abkürzen.
Ausnahmen sind vorgesehen
Gefangene, die in Gefängnissen untergebracht sind, werden allerdings nicht entlassen, wenn sie an Corona erkranken und an Corona erkrankte Eltern dürfen auch weiterhin mit ihrem kranken Kind ein Krankenhaus oder einen Arzt aufsuchen, ebenso natürlich dort behandelt werden, da Ausnahmetatbestände vorgesehen sind:
Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 gilt nicht
- für Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden,
- für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung,
- für die Sterbebegleitung sowie
- für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages zwingend erforderlich ist.