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In großen Firmen ist es jedes Jahr das Gleiche: Spätestens im November verlangen die Vorgesetzten, dass man die Urlaubsplanung für das Folgejahr bekanntgeben soll. Optimalerweise noch mit den Kollegen abgestimmt. Doch muss man sich überhaupt schon so früh festlegen?

Arbeitgeber müssen planen können

Auch Arbeitgeber müssen planen können und dürfen daher verlangen, dass man sich spätestens zum Jahreswechsel festlegen, wie man einen Großteil des Urlaubs verplanen möchte. Einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zufolge, ist es hinzunehmen, wenn Arbeitnehmer sich am Jahresanfang für mind. 60% des Jahresurlaubs bereits festlegen müssen, wann sie diesen nehmen wollen.

Als unangemessen gilt es jedoch, Arbeitnehmer schon so früh zu verpflichten, den gesamten Jahresurlaub zu verplanen. Das gilt erst recht, wenn man dies bereits im Vorjahr tun soll. Zwar kann es Betriebsvereinbarungen oder Zustimmungen des Betriebsrats geben, dass Arbeitnehmer verpflichtet werden, das ganze Jahr im Voraus zu verplanen. Das gilt aber als unangemessen.

Arbeitgeber dürfen Frist setzen

Dem Arbeitgeber ist es erlaubt, eine Frist zu setzen, bis zu der der Urlaubsantrag für das Folgejahr abgegeben sein muss. Allerdings ist man als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dem auch nachzukommen. Man muss es dann allerdings hinnehmen, dass man sich ggf. nach all den anderen richten muss, die den Urlaub schon frühzeitig eingetragen haben. Daher ist es meist im eigenen Interesse, frühzeitig mit der eigenen Planung zu beginnen. In der Praxis hat es sich bewährt, am Ende des Vorjahres schon ca. 3-4 Wochen Urlaub fest zu verplanen und sich den Rest für eine spätere Beantragung vorzubehalten.

Urlaub muss im Urlaubsjahr genommen werden

Grundsätzlich ist man auch verpflichtet, den Jahresurlaub im Urlaubsjahr komplett zu nehmen, das regelt § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz. Wenn es aus betrieblichen Gründen nicht geht, kann der Arbeitgeber es nicht verhindern, dass man den Urlaubsanspruch ins Folgejahr überträgt. Allerdings kann er dann verlangen, dass der Urlaub bis Ende März genommen wird.

Recht auf zwei Wochen Urlaub am Stück

Der Arbeitnehmer hat auch das Recht auf zwei Wochen Urlaub am Stück, muss es also nicht hinnehmen, wenn man immer nur wochenweise Urlaub bekommen soll. Geregelt ist dies in § 7 Absatz 2 BUrlG.

Arbeitgeber müssen abwägen

Wenn sich Arbeitnehmer untereinander partout nicht einigen können, wer wann in Urlaub geht und z.B. mehrere Mitarbeiter, die sich gegenseitig vertreten sollen, gleichzeitig in Urlaub gehen wollen, muss der Arbeitgeber abwägen und dies unter sozialen Gesichtspunkten tun.

Fazit:

Der Arbeitgeber darf schon zum Jahresende verlangen, dass man seinen Urlaub für das Folgejahr plant, man ist aber nicht dazu verpflichtet. Richtig festnageln darf er einen nur auf 60% Vorplanung zum Jahreswechsel. Wer allerdings frühzeitig plant, muss später nicht dann in Urlaub fahren, wenn die Kollegen etwas freigelassen haben.

Von BSF

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