Wer im Internet als Verbraucher etwas bestellt, hat i.d.R. ein Widerrufsrecht und kann seine Bestellung widerrufen, auch durch Rücksendung des gekauften Gegenstands. Ein solches Widerrufsrecht hat der Verbraucher jedoch nicht, wenn er auf einem Messestand auf einer Verbrauchermesse etwas kauft. Ein Kauf dort gilt als Kauf in einem beweglichen Geschäftsraum und nicht als Kauf gemäß Fernabsatzrecht.
Das Landgericht Freiburg urteilte in einem Fall eines Kaufs auf der „Grünen Messe“ in Berlin, wo ein Verbraucher auf einem Messestand einen Dampf-Staubsauger gekauft hatte. Ein solcher Kauf in einem beweglichen Geschäftsraum entspreche §312b Abs. 2 S. 1 2 BGB, weswegen kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zustehe.
Wer also auf einer Messe etwas kauft, sollte sich VOR DEM KAUF gründlich überlegen, ob er den Gegenstand wirklich kaufen will. Einen Messekauf kann man nach dem Urteil nicht mehr später zuhause widerrufen.
Landgericht Freiburg Az. 14 O 176/15