So mancher Mieter hat schon den Schlüssel für seine Wohnung im Mehrfamilienhaus verloren und bekam dann vom Vermieter eine „Rechnung“ über Schadenersatz in Höhe der vermeintlichen Kosten für einen Schließanlagenaustausch zugesandt. Das Landgericht Freiburg hat nun in einem Verfahren entschieden, dass eine solche fiktive Schadensberechnung unzulässig ist, wenn der Vermieter nicht tatsächlich das Schloss ausgetauscht hat. Eine Forderung nur auf einen Kostenvoranschlag zu basieren, sei unzulässig.
Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil (Az 9 S 154/12) den Fall eines Schlüsselverlusts zu Gewerberäumen verhandelt. Der Schlüssel wurde verloren und die Vermieterin klagte auf Feststellung der Ersatzpflicht des Mieters für den Austausch der Sicherheitsschließanlage- allerdings nur auf Basis eines Kostenvoranschlags. Tatsächlich wurde die Schließanlage jedoch gar nicht ausgetauscht.
Fiktive Schadensberechnung nicht erlaubt
Nach Auffassung des Landgerichts ist eine fiktive Schadensberechnung in dem verhandelten Fall unzulässig. Mit dem Verlust eines Schlüssels mag eine höhere Einbruchsgefahr einhergehen, – dies könne aber nicht kommerzialisiert werden. Der Vermieter könne nur einen konkret entstandenen Schaden, hier die die tatsächlichen Kosten für einen Austausch der Schlösser, ersetzt bekommen. Dies sei hier nicht der Fall.
Im konkreten Fall hatte zuvor bereits das Amtsgericht Emmendingen die Klage abgewiesen, wogegen sich die Vermieterin mit einer Berufung wehrte. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage (§256 ZPO) seien jedoch nicht gegeben gewesen, weswegen die Berufung vom Landgericht zurückgewiesen wurde.
Das Landgericht Wiesbaden hatte bereits in 1998 ähnlich geurteilt (Az 1 S 146/97)