Das Landgericht Freiburg musste sich in einem typischen Nachbarschaftsstreit damit auseinandersetzen, wann eine Hecke geschnitten werden darf und muss.
Bundesnaturschutzgesetz regelt Heckenschnitt
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich schon einmal verboten, Hecken im Zeitraum vom 1.März eines Jahres bis zum 30.September abzuschneiden. Dies hat Gründe z.B. im Schutz der Vögel, die in solchen Hecken nisten könnten.
Landesgesetze regeln Heckenhöhe
Nach den jeweiligen Gesetzen in den Bundesländern richtet sich die Heckenhöhe: So ist in Baden Württemberg beispielweise im Nachbarrechtsgesetz geregelt, dass Hecken, die nah an Grundstücksgrenzen stehen, nicht höher als 1,80 m sein dürfen, bei Mehrhöhen sind auch entsprechende Mehrabstände zum Nachbargrundstück einzuhalten.
Konkreter Heckenstreit
Im konkreten Fall wollte nun Nachbar A, dass Nachbar B nicht nur während der zulässigen Schnittzeit die Hecke auf 1,80 stutzt, sondern er verlangte, dass Nachbar B bereits vor Einsetzen der Heckenschonzeit am 1.März des Jahres so zurückschneidet, dass sie auch während der Wachstumsperiode nicht über 1,80 wächst.
Dieses Ansinnen lehnten die Freiburger Richter nunmehr ab. Nachbar B könne zwar verpflichtet werden, in der Zeit, in der er die Hecke schneiden darf, diese zurückzuschneiden, aber es sei ihm nicht zuzumuten, Berechnungen anzustellen, um wieviel Zentimeter die Hecke wohl im Sommer wachsen werde, um durch einen prophylaktischen Rückschnitt vor dem 1.März zu gewährleisten, dass sie auch in den Sommermonaten nicht darüber hinaus wächst. Der Auffassung des Nachbarn B, dass an keinem Tag des Jahres die Hecke über 1,80 m sein dürfe, konnte sich das Gericht nicht anschließen.
Das Bundesnaturschutzgesetz lässt zwar auch in der Vegetationszeit im Sommer schonende Form- und Pflegeschnitte zu, aber die Richter sahen keine Verpflichtung im Gesetz, dies dann auch durchführen zu müssen. Mit Urteil 3 S 171/16 vom 7.12.2017 hat das Landgericht damit vielen Nachbarschaftsstreitigkeiten ein Ende gesetzt und einigen Gerichten entsprechende Verhandlungen erspart.
Weiterführende Links:
§12 Baden-Württembergisches Nachbarschaftsrecht
§39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz
Landgericht Freiburg – Heckenurteil