Schuldner, denen Gelder vom Arbeitseinkommen oder vom Konto weggepfändet werden, haben ab 1.7. etwas mehr Geld zur Verfügung. Die Pfändungsfreigrenzen wurden etwas den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.
Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2019:
- Pfändungsfreigrenze für Single-Einkommen: 1179,99 Euro
- für die erste unterhaltsberechtigte Person zusätzlich: 443,57 Euro
- für die zweite bis fünfte unerhaltsberechtigte Person zusätzlich je 247,12 Euro
- Wer ein P-Konto bei einem Kreditinstitut unterhält, hat dort (ohne Unterhaltsberücksichtigung) automatisch 1178,59 € pfändungsfrei.
Erst wenn das monatliche Einkommen die Grenze von 3.613,08 Euro übersteigt, so ist der Mehrbetrag in voller Höhe pfändbar.
Banken passen automatisch an
Kreditinstitute, bei denen ein P-Konto (Pfändungsschutz-Konto) unterhalten wird, passen zum 1.7.2019 die Pfändungsfreibeträge automatisch an. Arbeitgeber müssen bei Lohn- und Gehaltspfändungen ab 1.7.2019 die neuen Freibeträge berücksichtigen.
Gerichtsbeschlüsse ohne Automatik
Wer per Gerichtsbeschluss einen individuellen Freibetrag hat, kann diesen auf Antrag nach oben anpassen lassen.
Link: Pfändungstabellen 2019