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Die Landesregierung Baden-Württembergs weist darauf hin, dass frühere Verbote, wenn Sie noch nicht aufgehoben worden sind, immer noch fortdauern. Deshalb darf ein Teil des Wirtschaftslebens und des öffentlichen Bereichs immer noch nicht öffnen.

Es bleiben in Baden-Württemberg auch ab 20.4. unverändert geschlossen:

  • Gastronomiebetriebe, abgesehen vom Außerhaus-Verkauf.
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen.
  • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern.
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  • Spielplätze.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massage-Studios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

Auch Einschränkungen bleiben bestehen

Auch Einschränkungen, die in der Coronakrise getroffen wurden, bleiben bestehen:

  • Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen. Dazu gehört auch der Verzicht auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
  • Verbot von Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Es bleiben geschlossen: Musikschulen, Volkshochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Ausnahmen nur für Spitzensport
  • Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen
  • Einschränkungen bei Treffen in Zusammenhang mit Religionsausübung bleiben bestehen, hier werden allerdings aktuell Maßnahmen erarbeitet, um dies zu lockern
  • Einzelhandel über 800 qm genehmigter Verkaufsfläche darf nicht öffnen, Ausnahmen: Buchhandel, Autohandel, Fahrradhandel

Von BSF

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